Der Gesuchsgegner habe öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrzunehmen. Die Statuten sähen daher vor, dass die Schiedsrichter im Einzelfall von einem Verantwortlichen für das Schiedsgerichtswesen aus einer Liste ausgelost würden. Die Gleichberechtigung der Parteien sei jedoch durch die in § 27 Punkt 4 bzw. § 36 Abs. 5 Punkt 7 und Abs. 6 der Statuten gewährten Rechte gewahrt. Da die Selbstregulierungsorganisation insbesondere öffent- lich-rechtliche Aufgaben wahrnehme, könne sie über die Streitsache nicht frei verfügen.