3.1. Am 9. August 2017 (act. 10) liess der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners sodann seinen Nichteintretensantrag im Wesentlichen damit begründen, eine Bestellung des Schiedsgerichts analog zu Art. 361 Abs. 2 ZPO falle ausser Betracht, weil eine solche Vorgehensweise die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Schiedsrichter von den Prozessparteien sowie deren Sachkunde im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. c GwG nicht zu erfüllen vermöchten. Der Gesuchsgegner habe öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrzunehmen.