Auch bestünden keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit. Da er das Schiedsverfahren jedoch nicht behindern wolle, erkläre er hiermit, dem ausgelosten Schiedsgericht auch dann nicht mehr als Sekretär zur Verfügung zu stehen, wenn dieses noch in einem späteren Verfahrensstadium den Beizug eines Sekretärs beschliessen sollte. Dasselbe gelte auch für den Fall, dass Dr. E._____ einen Sekretär beizuziehen wünsche. Das vorliegende Ausstandsverfahren sei daher gegenstandslos. -8-