2.2. Sollte das Obergericht seine sachliche Zuständigkeit bejahen, so amte er, Dr. C._____, als Verantwortlicher für das Schiedsgerichtswesen. Er amte jedoch nicht in Fällen, in denen durch Zwangsurteil entschieden werde. Entscheidungsbefugnis komme ihm nur zu, wenn ein Verfahren vor der Konstituierung des Schiedsgerichts ohne Anspruchsprüfung abzuschreiben sei. In streitigen Fällen ziehe er die Einschreibegebühr ein, setze Fristen für den Schriftenwechsel an, übermittle den Parteien die Schiedsrichterliste und lose das bzw. die Schiedsgerichtsmitglieder aus der Liste aus. Zudem amte er als Sekretär für Kanzleiaufgaben ohne beratende Stimme.