ternationale Sportgericht in Lausanne habe eine ähnliche Schiedsrichterauswahl. Diese sei vom Bundesgericht bis anhin nie beanstandet worden. Die Gesuchstellerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin hätten sich der Schiedsordnung unterworfen. Die Ansicht der Gesuchstellerin, das Obergericht sei zur Behandlung des streitigen Ausstandsbegehrens zuständig, sei wegen anderslautender Vereinbarung unzutreffend. Nach § 36 Abs. 5 lemma 7 der Statuten seien Ablehnungsanträge von einem Einzelschiedsgericht zu behandeln. Dr. E._____ sei hierfür ausgelost worden. Das Obergericht sei daher sachlich unzuständig.