Das Schiedsgerichtswesen des Gesuchsgegners sei seit dem Inkrafttreten des Geldwäschereigesetzes im Jahre 2000 dem Grundsatze nach gleichgeblieben. Das allgemein übliche Verfahren zur Auswahl der Schiedsrichter sei vorliegend ungeeignet, weil Schiedsrichter nach § 40 der Statuten und Art. 24 Abs. 1 lit. c GwG bestimmte Anforderungen erfüllen müssten. Das in- -7-