falsch. Dr. C._____ handle als verlängerter Arm des Gesuchsgegners, dessen Vorstand er angehöre. Nach Art. 365 Abs. 2 ZPO gälten für das Sekretariat in Bezug auf dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit die gleichen Anforderungen wie für das Schiedsgericht. Die Voraussetzungen selbst seien in Art. 367 ZPO geregelt. Der Anspruch auf Unabhängigkeit sei zwingend. Darauf könne nicht im Voraus verzichtet werden. Daran ändere auch die Genehmigung durch die FINMA nichts. Die International Bar Association Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration könnten sodann als Code of best Practice herangezogen werden.