1.3. Dem Verantwortlichen für das Schiedsgerichtswesen kämen nach den Statuten weitreichende Befugnisse zu, indem er als Vorstandsmitglied das Schiedsgericht präsidiere, als Sekretär amte, bis zur Konstituierung den Schriftenwechsel leite, den Parteien Vergleichsvorschläge unterbreiten könne und durch Auslosung die Zusammensetzung des Dreierschiedsgerichts bestimme. Er habe damit bis zur Konstituierung des Schiedsgerichts faktisch die Alleinherrschaft über das Schiedsverfahren. Danach amte er als Sekretär.