Dabei habe sie den Verantwortlichen für das Schiedsgerichtswesen Dr. C._____ zur Offenlegung von Umständen, welche Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erwecken könnten, aufgefordert. Zudem habe sie darauf hingewiesen, dass aufgrund ihres Vereinsaustritts per 27. April 2016 die Statuten des Gesuchsgegners vom 7. Juli 2010 gälten.