1.2. Am 8. August 2013 habe der Gesuchsgegner einen als Verfügung bezeichneten Vorstandsbeschluss erlassen, wonach die von der Gesuchstellerin angebotene Dienstleistung „D._____“ eine GwG-relevante Tätigkeit darstelle. Gleichzeitig habe er die Gesuchstellerin aufgefordert, die Frage der GwG-Relevanz der Dienstleistung „D._____“ der FINMA zur Beurteilung zu unterbreiten. Die FINMA habe die Unterstellungsanfrage nach zahlreicher Korrespondenz und geführten Gesprächen behandelt und am 9. September 2016 verfügt, dass es sich beim „D._____“-Abrechnungsverfahren für … des Zürcher Verkehrsverbundes (ZVV) per sms um eine GwG-relevante Tätigkeit handle.