nach § 46 GOG das Obergericht das zuständige Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO, sofern die Parteien keine andere Vereinbarung getroffen haben (Art. 361, Art. 362 ZPO und Art. 369 Abs. 3 ZPO). Die Zuständigkeit des Obergerichts ist strittig. Namentlich sind sich die Parteien nicht einig darüber, ob eine anderweitige Vereinbarung im Sinne von Art. 369 Abs. 3 ZPO vorliegt. Auf diese Frage wird in Ziff. IV.1. f. – nach der Darstellung der Parteivorbringen – näher einzugehen sein. III.