2. In der Schiedsklausel der Statuten des Gesuchsgegners vom 7. Juli 2010 haben die Parteien in § 35 als Sitz des Schiedsgerichts Zürich vereinbart (act. 3/2 S. 15). Gleiches sieht § 35 der Statuten vom 1. Juli 2016 vor (act. 3/26). Die Frage, welche Statutenversion vorliegend zur Anwendung gelangt (vgl. act. 1 Rz 48), kann an dieser Stelle daher offenbleiben. Der Kanton, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, bezeichnet ein Gericht als einzige Instanz u.a. für die Ablehnung von Schiedsrichtern (Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 369 Abs. 3 ZPO). Im Kanton Zürich ist -4-