1. Beim Gesuchsgegner handelt es sich um eine Selbstregulierungsorganisation (SRO) im Sinne von Art. 24 des Geldwäschereigesetzes (GwG), welche gegenüber den angeschlossenen Finanzintermediären die gesetzlichen Auf- sichts- und Überwachungspflichten wahrnimmt und selbst der Aufsicht der FINMA untersteht (act. 1 Rz 19, act. 10 Rz 3, act. 3/2 § 2, act. 3/26 § 2).