2. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 forderte die Verwaltungskommission die Gesuchstellerin auf, einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO in der Höhe von Fr. 8'000.- zu leisten (act. 4). Dieser ging bei der Obergerichtskasse am 7. Juli 2017 ein (act. 5). Am 18. Juli 2017 wurde vom fristgerechten Eingang des Kostenvorschusses Vormerk genommen und dem Gesuchsgegner sowie dem abgelehnten Verantwortlichen des Schiedsgerichtswesens, Dr. C._____, Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (act. 6).