{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-07-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG170002_2018-07-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG170002-O4.pdf", "Checksum": "e2876af7b15d4f78aa889aa340294a5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG170002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.07.2018 PG170002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung des Sekretariats des Schiedsgerichts"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:49", "Checksum": "a647c9e469b12e40daaa9ba5d70273ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.07.2018 PG170002\nRegeste:\nAblehnung des Sekretariats des Schiedsgerichts\n\n1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von\n§ 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 6'000.- festzusetzen. Die Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Gesuchstellerin (Art. 106 Abs. 1\nZPO) aufzuerlegen. Sie sind mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss\nzu verrechnen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 98 N 7). Im Mehrbetrag ist der Gesuchstellerin der Kostenvorschuss zurückzuerstatten.\n\n2. Die Gesuchstellerin ist sodann in Anwendung von § 15 Abs. 1 AnwGebV zu\nverpflichten, dem Gesuchsgegner für seine Aufwendungen, welche zum allergrössten Teil bis zum 31. Dezember 2017 angefallen sind, eine Parteientschädigung von Fr. 5‘000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu leisten.\n\n3. Gemäss Art. 369 Abs. 3 ZPO obliegt der Entscheid über die Ablehnung eines Schiedsrichters - wenn die Parteien wie vorliegend nichts anderes vereinbart haben - dem nach Art. 356 Abs. 2 ZPO zuständigen staatlichen Gericht als einziger Instanz. Nach Art. 369 Abs. 5 ZPO kann der Entscheid über\ndie Ablehnung nur zusammen mit dem ersten Schiedsspruch angefochten\nwerden.\n\nNach Auffassung des Bundesgerichts sollen Entscheide staatlicher Gerichte\nüber ein Ablehnungsgesuch nicht mehr überprüfbar, also absolut endgültig\nsein (BGE 128 III 330, 332). Dieser Entscheid erging jedoch zu Art. 180\nAbs. 3 IPRG. In der Lehre sind die Auffassungen dazu im Zusammenhang\nmit Art. 180 Abs. 3 IPRG geteilt. Ein Teil der Lehre spricht sich dafür aus,\ndass auch die Ablehnungsentscheide staatlicher Gerichte indirekt mit dem\nSchiedsspruch angefochten werden können. Andere sprechen sich dagegen\naus (vgl. BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 369 N 36 f. mit Hinweisen).\n\nDer Botschaft ist zu entnehmen, dass Art. 369 Abs. 5 ZPO auch für die\nstaatlichen Gerichte anwendbar ist, die einen Ablehnungsentscheid fällen\n(S. 7397). Der Gesetzgeber hat sich also für eine indirekte Überprüfbarkeit\nvon Ablehnungsentscheiden staatlicher Gerichte entschieden. Entsprechend\n- 19 -\n\nsteht gegen den vorliegenden Entscheid kein Rechtsmittel zur Verfügung, er\nkann jedoch mit der Schiedsbeschwerde gegen den (nächstmöglichen)\nSchiedsspruch nach Art. 392 i.V.m. Art. 393 lit. a ZPO angefochten werden\n(ebenso: BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 369 N 38; Kurzkommentar ZPO-\nDasser, Art. 369 N 10; ZK ZPO-Pfisterer, Art. 369 N 11).\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Auf das Ablehnungsbegehren wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit\ndem geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zurückerstattet.\n\n4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Prozessentschädigung von\nFr. 5'400.- (inkl. MwSt.) zu entrichten.\n\n5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:\n− den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden\nder Gesuchstellerin,\n− den Rechtsvertreter des Gesuchsgegners, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchsgegners,\n− den abgelehnten Dr. C._____,\n− die Obergerichtskasse.\n- 20 -\n\nZürich, 3. Juli 2018\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Leu\n\nversandt am:\n"}