{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-07-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG170002_2018-07-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG170002-O4.pdf", "Checksum": "e2876af7b15d4f78aa889aa340294a5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG170002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.07.2018 PG170002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung des Sekretariats des Schiedsgerichts"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:49", "Checksum": "a647c9e469b12e40daaa9ba5d70273ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.07.2018 PG170002\nRegeste:\nAblehnung des Sekretariats des Schiedsgerichts\n\nDer Gesuchsgegner nimmt - wie dargelegt - öffentlich-rechtliche Aufgaben\nwahr, indem er für die Einhaltung der in Art. 24 Abs. 1 lit. b GwG i.V.m. Art. 3\nff. GwG aufgelisteten Aufgaben verantwortlich ist, namentlich dafür, dass die\nangeschlossenen Finanzintermediäre ihren Pflichten nach Art. 3 ff. GwG\n(Einhaltung von generellen Sorgfaltspflichten, Pflichten bei Geldwäschereiverdacht, Informationsherausgabe) nachkommen, und Regelungen dazu,\nwie die Einhaltung der erwähnten Pflichten kontrolliert und sanktioniert werden, zu erlassen hat (§ 25 Abs. 3 GwG). Die Selbstregulierungsorganisationen werden hinsichtlich ihrer Pflichterfüllung von der FINMA überwacht (§ 18\nAbs. 1 GwG). Auch das massgebliche Schiedsgericht entscheidet in Sanktionsfällen unter anderem in Anwendung des öffentlichen Rechts des Bundes\n(vgl. act. 3/2 § 38 Abs. 7, act. 3/26 § 38 Abs. 7). Aufgrund der Pflicht zur\nWahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben bestehen durchaus berechtigte Gründe, wo notwendig von den in Art. 360 ff. ZPO vorgesehenen\nBestimmungen abzuweichen. Dieser Grundgedanke verfolgte wohl auch das\n- 16 -\n\nObergericht des Kantons Zürich in seinem Beschluss vom 14. März 2015, in\nwelchem es den öffentlich-rechtlichen Charakter des Verhältnisses zwischen\nder Selbstregulierungsorganisation sowie den Finanzintermediären bejahte\n(ZR 104 [2005] Nr. 47).\n\n3.8. Zu berücksichtigen gilt im Weiteren, dass die mit der Kontrolle betrauten\nSchiedsrichter die in Art. 24 Abs. 1 lit. c GwG vorgesehenen gesetzlichen\nAnforderungen erfüllen müssen, namentlich die erforderlichen Fachkenntnisse im Sinne von § 40 der Statuten aufweisen, Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten und von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden Finanzintermediäre unabhängig sein müssen.\nDie Schiedsgerichtsmitglieder haben damit über ihre Unabhängigkeit hinaus\nweitere Anforderungen zu erfüllen. Die Erfüllung dieser Pflichten wäre bei\nder Bestellung eines ad-hoc Schiedsgerichts, bei welchem jede der Parteien\nein Schiedsgerichtsmitglied ernennt und diese gemeinsam den Obmann bezeichnen, nicht zwingend gewährleistet. Vor allem kommt die Bestellung eines ad-hoc Schiedsgerichts und damit die Ernennung nach den Regeln der\nZivilprozessordnung aber auch deshalb nicht in Frage, weil dadurch eine\nAbsegnung durch die FINMA, welche zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der potentiellen Schiedsgerichtsmitglieder erfolgt, ausgeschlossen würde bzw. zu einer wesentlichen zeitlichen Verzögerung des Schiedsverfahrens führen könnte. Ein solches Vorgehen ist daher unpraktikabel.\n\n3.9. Die Gesuchstellerin konnte bei der Erstellung der Schiedsrichterliste als solche zwar nicht mitwirken. Dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Parteien wurde jedoch insoweit Rechnung getragen, als ihr und den übrigen\nVereinsmitgliedern in den Statuten des Gesuchsgegners das Recht eingeräumt wurde, maximal zwei Schiedsrichter ohne Begründung von der Verlosung auszuschliessen (act. 3/2 § 36 Ziff. 6, act. 3/26 § 36 Ziff. 6). Im Weiteren steht der Vereinsversammlung nach § 27 lemma 4 der Statuten die Befugnis zu, Schiedsrichter von der Liste abzuberufen (act. 3/2 und act. 3/26).\nDer Gesuchstellerin wurde damit im Rahmen des Möglichen das Recht eingeräumt, an der Bestellung des konkreten Schiedsgerichts mitzuwirken.\n- 17 -\n\n3.10. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtete in einem bei ihm durchgeführten Verfahren zwischen den Parteien die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel nicht als unzulässig, sondern ging von deren Gültigkeit aus\n(Entscheid Bundesverwaltungsgericht Nr. B-2534/2017 vom 5. September\n2017, E. 3.2).\n\n3.11. Damit ist festzuhalten, dass die in den Statuten des Gesuchsgegners enthaltene Vereinbarung eines Schiedsgerichts für Streitigkeiten zwischen den\nParteien - einschliesslich der Bestimmungen zur Zuständigkeit des Einzelschiedsgerichts betreffend Ablehnungsbegehren – trotz der grundsätzlichen\nUnbeachtlichkeit des Verzichts auf ein paritätisch zusammengesetztes und\nunabhängiges Gericht im Voraus (vgl. Art. 368 ZPO) gültig zustande gekommen und daher auf das Gesuch mangels sachlicher Zuständigkeit nicht\neinzutreten ist.\n\n4.1. Selbst wenn auf das Gesuch einzutreten wäre, so wäre es als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann.\n\nEin Prozess wird gegenstandslos, wenn der Streitgegenstand oder das\nRechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der Rechtshängigkeit während des Prozesses definitiv wegfällt, d.h. das schützenswerte Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO nachträglich dahinfällt (BK ZPO-\nKillias, Art. 242 N 1 f.; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht,\n2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, § 23 N 32). Art. 242 ZPO ist sinngemäss auch im summarischen Verfahren anwendbar (Art. 219 ZPO). Im Falle\nder Gegenstandslosigkeit schreibt das Gericht das Verfahren ab.\n\n4.2. In seiner Eingabe vom 7. August 2017 erklärte der Abgelehnte Prof. Dr.\nC._____, er stehe im massgeblichen Schiedsverfahren nicht mehr als Sekretär zur Verfügung (act. 8 Rz 10). Damit erwiese sich das vorliegende Verfahren, würde auf das Gesuch eingetreten, als gegenstandslos und wäre\nabzuschreiben.\n- 18 -\n\nV.\n\n"}