{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-07-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG170002_2018-07-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG170002-O4.pdf", "Checksum": "e2876af7b15d4f78aa889aa340294a5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG170002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.07.2018 PG170002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung des Sekretariats des Schiedsgerichts"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:49", "Checksum": "a647c9e469b12e40daaa9ba5d70273ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.07.2018 PG170002\nRegeste:\nAblehnung des Sekretariats des Schiedsgerichts\n\n Nachdem das Bundesgericht die Unabhängigkeit des Tribunal Arbitral du\nSport (TAS) im Jahre 1993 in Frage gestellt hatte (BGE 119 II 271 E. 3b),\nwurde die Sportschiedsgerichtsbarkeit reorganisiert und der International\nCouncil of Arbitration for Sport (ICAS) geschaffen, welcher über die Verwaltung, Finanzierung und Auswahl der Schiedsrichter entscheidet, um das\nTAS vom Internationalen Olympischen Komitee unabhängig zu machen\n(Bestimmung S 6 Ziff. 3 auf http://www.tas-cas.org/en/icas/code-statutes-of-\nicas-and-cas.html, abgerufen am 1. Juni 2018). Anders als beim Sportschiedsgericht in Lausanne wird die Liste der Schiedsrichter im vorliegenden\nFall nicht durch einen vom Verband als solchen unabhängigen Rat zusammengestellt. Vielmehr ernennt, beauftragt, instruiert und überwacht der Vorstand das Schiedsgericht und den Verantwortlichen für das Schiedsgerichtswesen direkt (act. 3/2 § 19 Abs. 1 lit. g bzw. act. 3/26 § 19 Abs. 1 lit. c).\nDie Auswahl der Schiedsrichter per Los erfolgt sodann durch den Verantwortlichen für das Schiedsgerichtswesen, welcher nach den Statuten zwar\nnicht dem Vorstandsausschuss des Gesuchsgegners angehören darf, jedoch vom Vorstand ernannt, beaufsichtigt, instruiert und überwacht wird sowie Mitglied des Vorstands ist (act. 14, act. 3/2 § 19 Abs. 1 lit. g und Abs. 3\ni.V.m. § 36 Abs. 2, act. 3/26 § 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2).\nDie Schiedsordnung ist Bestandteil der Statuten des Gesuchsgegners, welche von diesem alleine verfasst wurden. Ein direkter Vergleich der beiden\nSchiedsgerichtswesen ist damit nicht möglich.\n\n3.7. Im Weiteren stellen sich der Gesuchsgegner und der abgelehnte Dr.\nC._____ auf den Standpunkt, das im Allgemeinen übliche Verfahren zur\nAuswahl der Schiedsrichter im Sinne von Art. 361 ZPO sei insofern unge-\n- 14 -\n\neignet, als Schiedsrichter nach Art. 24 Abs. 1 lit. c GwG und unter Hinweis\nauf § 40 Abs. 2 und 3 der Statuten bestimmte fachliche Anforderungen erfüllen müssten (act. 8 Rz 2 f., act. 10 Rz 5 f.). Schliesslich seien die Statuten\nvon der FINMA genehmigt worden. Die auf der Schiedsrichterliste aufgeführten Personen seien sodann bis vor einigen Jahren ebenfalls durch die FIN-\nMA abgesegnet worden. Seither habe lediglich eine Meldung zu erfolgen,\nwobei sich die FINMA deren Ablehnung infolge fehlender Unabhängigkeit\nvorbehalte (act. 8 Rz 2, act. 10 Rz 5). Der Gesuchsgegner erfülle öffentlichrechtliche Aufgaben im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b GwG. Soweit sich aus\nden öffentlich-rechtlichen Anforderungen Besonderheiten ergäben, seien\ndiese auch aus dem Blickwinkel der ZPO als zulässig zu betrachten (act. 10\nRz 7 ff.).\n\nBeim Gesuchsgegner handelt es sich um eine als zivilrechtlicher Verein im\nSinne von Art. 60 ff. ZGB organisierte Selbstregulierungsorganisation, welche von Art. 24 f. GwG erfasst wird und welcher gesetzliche Aufgaben übertragen wurden (vgl. act. 3/7). Gemäss § 2 der Statuten (act. 3/2 und\nact. 3/26) liegt der Sinn und Zweck des Gesuchsgegners eben gerade in der\nErfüllung der im Geldwäschereigesetz vorgesehenen Aufgaben sowie - gegenüber den als Mitgliedern angeschlossenen Finanzintermediären - in der\nÜbernahme der gesetzlichen Aufsichts- und Überwachungspflichten. Zutreffend ist damit die Feststellung des Gesuchsgegners und des abgelehnten\nDr. C._____, dass dem Gesuchsgegner öffentlich-rechtliche Aufgaben übertragen wurden. Ebenfalls berechtigt ist damit die aufgeworfene Frage, ob die\nBestellung eines Schiedsgerichts allein nach den Regeln der schweizerischen Zivilprozessordnung unter diesen Umständen gerechtfertigt ist. Zwar\nhandelt es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beim Verhältnis zwischen der Selbstregulierungsorganisation und dem Finanzintermediär um eine privatrechtliche Angelegenheit, weshalb für das Schiedsverfahren neben den SRO-Bestimmungen ebenfalls die Art. 372 ff. ZPO einschlägig sind (Entscheid BuG 2C_867/2015 vom 13 Dezember 2016,\nE. 1.4.3; vgl. auch Entscheide Bundesverwaltungsgericht B_6737/2014 vom\n17. Februar 2016, E. 3.7.1 sowie B-2534/2017 vom 5. September 2017,\n- 15 -\n\nE. 2.4.; GwG-Handkommentar Stämpfli-Zysset, Art. 25 N 3 und 53 mit weiteren Hinweisen; Kuster, Zur Rechtsnatur der Sanktionsentscheide von\nSelbstregulierungsorganisationen und der Schweizer Börse, in: AJP 2005,\nS. 1502 ff.; Botschaft GwG, BBl 1997 S. 1165; a.M. noch Beschluss Obergericht ZH vom 14. März 2005 E. 3, publiziert in ZR 104 [2005] Nr. 47). Jedoch\nerfüllen Selbstregulierungsorganisationen ungeachtet der privatrechtlichen\nNatur ihrer Organisation und des privatrechtlichen Charakters der von ihnen\nausgesprochenen Sanktionen bei Verletzung der gesetzlichen bzw. reglementarischen Vorgaben eine öffentliche bzw. öffentlich-rechtliche Aufgabe\nund nehmen in diesem Rahmen ihnen übertragene staatliche Kompetenzen\nwahr (vgl. BGE 143 II 162 E. 2.3.; Entscheid Bundesverwaltungsgericht B-\n2534/2017 vom 5. September 2017, E. 2.3). Insoweit kann das öffentliche\nRecht einen Einfluss auf die privatrechtlichen Vorschriften haben, wenn es\nsich um Organisationen handelt, welche öffentlich-rechtliche Aufgaben des\nBundes zu erfüllen haben (vgl. auch Entscheid Bundesverwaltungsgericht B-\n7234/2015 vom 6. Dezember 2017, E. 2.2.2; Entscheid BuG 2C.887/2010\nvom 28. April 2011, E. 6.1 und 9.3 f.).\n\n"}