{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-07-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG170002_2018-07-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG170002-O4.pdf", "Checksum": "e2876af7b15d4f78aa889aa340294a5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG170002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.07.2018 PG170002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung des Sekretariats des Schiedsgerichts"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:49", "Checksum": "a647c9e469b12e40daaa9ba5d70273ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.07.2018 PG170002\nRegeste:\nAblehnung des Sekretariats des Schiedsgerichts\n\n Gegenüber einem Mitglied des Schiedsgerichts kann nach Art. 367 Abs. 1\nlit. c ZPO der Ausstand verlangt werden, wenn berechtigte Zweifel an seiner\nUnabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen. Gemäss Art. 368 Art. 1 ZPO\nkann eine Partei das Schiedsgericht sodann ablehnen, wenn die andere\nPartei einen überwiegenden Einfluss auf die Ernennung der Mitglieder ausgeübt hat. Die Ablehnung ist dem Schiedsgericht und der anderen Partei\nunverzüglich mitzuteilen. Sowohl Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO als auch Art. 368\nAbs. 1 ZPO sind zwingender Natur. Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO setzt die Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Richters im Sinne von Art. 30\nAbs. 1 BV auf Gesetzesstufe im Schiedsverfahrensrecht um. Hinsichtlich\nArt. 368 Abs. 1 ZPO wird der zwingende Charakter damit begründet, dass\nes sich bei der Gleichberechtigung der Parteien um eines der zentralen\nElemente der Schiedsgerichtsbarkeit handelt (BK ZPO-Gabriel/Buhr,\nArt. 367 N 8 f. sowie Art. 368 N 10 f.). Ohne paritätische Zusammensetzung\ndes Schiedsgerichts besteht keine Gewähr für einen unparteiischen und unabhängigen Entscheid (Berger/Kellerhals, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 3. Auflage, Bern 2015, Rz 865). Verletzt wird der\nGrundsatz der Parität beispielsweise durch eine Klausel, welche einer Partei\ndas Recht einräumt, den Einzelschiedsrichter, alle oder die Mehrzahl der\n- 12 -\n\nSchiedsrichter zu benennen. Gleiches gilt, wenn als Schiedsrichter nur Personen wählbar sind, die mit einer Partei in Beziehungen stehen, welche ihre\nUnbefangenheit gefährden (ZK ZPO-Pfisterer, Art. 368 N 11; vgl. zu Art. 19\naKSG auch Rüede/Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht,\n2. Auflage, Zürich 1993, S. 144). Die Art. 367 f. ZPO gelten für das Sekretariat des Schiedsgerichts sinngemäss (Art. 365 Abs. 2 ZPO).\n\n3.4. Im Bereich der Verbandsschiedsgerichtsbarkeit wird häufig ein Listensystem\nverwendet, gemäss welchem nur Schiedsrichter aus einer bestimmten Liste\nwählbar sind. Ein solches System ist grundsätzlich mit dem Anspruch auf\nUnabhängigkeit und Parität vereinbar, sofern für beide Parteien dieselben\nRestriktionen gelten und keine Partei einen überwiegenden Einfluss auf die\nZusammenstellung der Liste hatte. Zentrale Voraussetzung ist somit, dass\ndas Schiedsgericht über ausreichende – organisatorische und finanzielle –\nUnabhängigkeit verfügt (ZK ZPO-Pfisterer, Art. 368 N 14 und 17 sowie\nArt. 367 N 16; BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 368 N 6c; Berger/Kellerhals,\na.a.O., Rz 780; Kurzkommentar ZPO-Dasser, Art. 368 N 4).\n\n3.5. Wie der Gesuchsgegner und der abgelehnte Dr. C._____ (act. 8 Rz 4,\nact. 10 Rz 13 f.) zutreffend ausführten, stimmte die Gesuchstellerin bzw. ihre\nRechtsvorgängerin den Statuten und der darin enthaltenen Schiedsordnung\neinschliesslich den Bestimmungen zum Verantwortlichen des Schiedsgerichtswesens zwar mit ihrem Beitritt zum Verband zu (vgl. act. 13/2). Jedoch\nist eine solche Zustimmung nach dem eben Ausführten nur verbindlich,\nwenn dadurch der gesetzlich vorgesehene Anspruch auf Parität bzw. Unabhängigkeit des Schiedsgerichts, dessen Mitgliedern und des Sekretariats\nnicht verletzt wird. Weder den ins Recht gereichten Statuten noch den übrigen Aktenstücken kann entnommen werden, dass die Gesuchstellerin Einfluss auf die in den Statuten enthaltenen Bestimmungen, namentlich auf jene betreffend Zuständigkeit eines Einzelschiedsgerichts für die Behandlung\nvon im Raum stehenden Ablehnungsbegehren, hätte nehmen können. Auch\nergeben sich keine Hinweise, dass sich die Gesuchstellerin in irgendeiner\nWeise an der Zusammenstellung der Liste hätte beteiligen können. Dies\n- 13 -\n\nwird denn auch von keiner der Parteien geltend gemacht. Insoweit erfolgte\ndie Festlegung der Schiedsordnung einseitig durch den Gesuchsgegner.\n\n3.6. Der abgelehnte Dr. C._____ bringt jedoch vor, dies sei nicht zu beanstanden. Das vorliegende Schiedsgerichtswesen sei vergleichbar mit dem Sportschiedsgericht in Lausanne, welches vom Bundesgericht als unabhängiges\nSchiedsgericht anerkannt werde (act. 8 Rz 3).\n\n"}