{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-07-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG170002_2018-07-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG170002-O4.pdf", "Checksum": "e2876af7b15d4f78aa889aa340294a5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG170002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.07.2018 PG170002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung des Sekretariats des Schiedsgerichts"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:49", "Checksum": "a647c9e469b12e40daaa9ba5d70273ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.07.2018 PG170002\nRegeste:\nAblehnung des Sekretariats des Schiedsgerichts\n\n3.3. Subeventualiter sei das Ablehnungsbegehren abzuweisen. Das Ernennungsverfahren durch Auslosung basiere auf dem Prinzip des Zufalls. Die\nPerson des Auslosenden bzw. seine Nähe zu einer der Parteien hätten\ndemnach keinen überwiegenden Einfluss auf die Bestellung des Schiedsgerichts. Dasselbe gelte für die übrigen Funktionen im Zusammenhang mit der\nAuslosung und der Vorbereitung bis zur Schiedsgerichtskonstituierung. Verfahrensmängel seien beim Schiedsgericht zu rügen. Die Neutralität des Verantwortlichen ergebe sich im Übrigen daraus, dass er der Aufsicht der FIN-\nMA unterstellt sei. Da Dr. C._____ als Sekretär nicht zur Verfügung stehe,\nsei sodann nicht massgeblich, ob die Tätigkeit mit Art. 365 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 367 ZPO vereinbar sei. Art. 365 Abs. 2 ZPO gelte nur für das Sekretariat\ndes materiell entscheidenden Schiedsgerichts, nicht hingegen für diejenigen\nPersonen, welche mit der Anhandnahme des Verfahrens und der Auslosung\ndes Schiedsgerichts betraut seien. Beim Verantwortlichen für das Schiedsgerichtswesen handle es sich nicht um den Verfahrensleiter eines noch zu\nbestellenden Schiedsgerichts. Die Verfahrensleitung obliege dem Schiedsgericht selbst. Der Verantwortliche für das Schiedsgerichtswesen sei lediglich für die ordnungsgemässe Organisation nach den Statuten und den öf-\nfentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich.\n\n3.4. Die Ausführungen der Gesuchstellerin zum Sachverhalt seien für das vorliegende Verfahren zum grössten Teil unbedeutend. Art. 365 Abs. 2 ZPO stelle\neine schweizerische Besonderheit dar. Angesichts der öffentlich-rechtlichen\nAuflagen sei die Regelung in den Statuten als zulässig zu erachten. Nach\nder Konstituierung des Schiedsgerichts würden die prozessleitenden Funktionen durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts ausgeübt. Es gehe nicht\num den Verzicht auf das Ablehnungsrecht, sondern darum, dass die Parteien eine Schiedsordnung vereinbart hätten, welche ausdrücklich einen Verantwortlichen für das Schiedsgerichtswesen vorsehe, der im Einzelnen bezeichnete Funktionen wahrnähme. Die Gesuchstellerin habe an seiner Ernennung mitgewirkt, weshalb sich ein Ablehnungsgesuch nach Art. 367\nAbs. 2 ZPO nur auf Gründe stützen könne, von welchen sie erst zu einem\nspäteren Zeitpunkt erfahren habe. Die fehlende Unabhängigkeit könne somit\n- 10 -\n\nnicht als Einwand vorgebracht werden. Die Guidelines IBA würden in rein zivilrechtlichen Fällen Anhaltspunkte liefern. Sie berücksichtigten aber nicht\ndie Situation, die durch die öffentlich-rechtliche Auflage geschaffen worden\nsei. Das bisherige Verhalten von Dr. C._____ sei nicht zu beanstanden. Er\nhabe den statutarischen Rechten und Pflichten entsprechend gehandelt.\n\nIV.\n\n1. Nach Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch\nein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO\nzufolge handelt es sich insbesondere bei den sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten um Prozessvoraussetzungen. Das Gericht prüft das Vorliegen\nder Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO).\n\n2. Der Gesuchsgegner sowie der abgelehnte Dr. C._____ stellen sich auf den\nStandpunkt, das Obergericht des Kantons Zürich sei infolge der Regelung in\n§ 36 Abs. 5 der Statuten vom 7. Juli 2010 bzw. vom 1. Juli 2016, wonach\nAblehnungsbegehren durch ein durch Los ausgewähltes Einzelschiedsgericht zu beurteilen seien, für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs\nnicht zuständig (act. 8 Rz 5, act. 10 Rz 12 f.).\n\n3.1. Den vorliegenden Statuten des Gesuchsgegners kann entnommen werden,\ndass über Streitigkeiten zwischen dem Verband und dessen Mitgliedern ein\nSchiedsgericht entscheidet, dessen Mitglieder von einer vorab zusammengestellten Liste ausgelost werden (act. 3/2 §§ 19 und 35 ff. und act. 3/26\n§§ 19 und 35 ff.). Die Auslosung erfolgt durch den Verantwortlichen für das\nSchiedsgerichtswesen, welcher überdies weitere Aufgaben wahrnimmt\n(act. 3/2 § 19 Abs. 3, § 36 Abs. 2, § 38 Abs. 2 und act. 3/26 § 19 Abs. 3,\n§ 36 Abs. 2, § 38 Abs. 2). Wer als Mitglied auf die Liste gelangt, entscheidet\nder Vorstand des Vereins. Während die Liste früher durch die FINMA genehmigt werden musste, reicht heute offenbar eine Anzeige an diese samt\nLebenslauf sowie Unterlagen zu den beruflichen Tätigkeiten und Erfahrungen der Schiedsgerichtskandidaten (act. 10 Rz 4, act. 8 Rz 1 f.). Die Aus-\n- 11 -\n\nwahl der für die Liste bestimmten Schiedsrichter erfolgt demnach alleine\ndurch den Gesuchsgegner. Dies gilt nicht nur nach den aktuell gültigen Statuten vom 1. Juli 2016 (act. 3/26), sondern war auch bereits unter der früheren Version vom 7. Juli 2010 der Fall (act. 3/2).\n\n3.2. Im Weiteren enthalten die Statuten in § 36 Abs. 5 (act. 3/2 und act. 3/26) eine Klausel, wonach die Frage von allfälligen Ausstandsgründen durch ein\nEinzelschiedsgericht zu beurteilen ist. Dessen Ernennung erfolgt ebenfalls\ndurch Auslosung aus der erwähnten Liste. Auch diesbezüglich enthalten die\nbeiden Statutenversionen keine unterschiedliche Regelung.\n\n3.3. Zu prüfen gilt es nachfolgend, ob die Bestimmungen in den Statuten zur\nAuslosung der Schiedsgerichte gültig sind oder ob die Gesuchstellerin daran\nnicht gebunden ist.\n\n"}