{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-07-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG170002_2018-07-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG170002-O4.pdf", "Checksum": "e2876af7b15d4f78aa889aa340294a5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG170002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.07.2018 PG170002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung des Sekretariats des Schiedsgerichts"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:49", "Checksum": "a647c9e469b12e40daaa9ba5d70273ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.07.2018 PG170002\nRegeste:\nAblehnung des Sekretariats des Schiedsgerichts\n\n2.1. Mit Eingabe vom 7. August 2017 (act. 8) begründete der abgelehnte Dr.\nC._____ seine Anträge zusammengefasst damit, die FINMA habe die Statuten und Reglemente des Gesuchsgegners kontrolliert. Die FINMA verlange\nvon den Selbstregulierungsorganisationen, dass sie ein internes Schiedsgerichtswesen organisierten, welches umstrittene Sanktionsfälle überprüfe.\nDas Schiedsgerichtswesen des Gesuchsgegners sei seit dem Inkrafttreten\ndes Geldwäschereigesetzes im Jahre 2000 dem Grundsatze nach gleichgeblieben. Das allgemein übliche Verfahren zur Auswahl der Schiedsrichter sei\nvorliegend ungeeignet, weil Schiedsrichter nach § 40 der Statuten und\nArt. 24 Abs. 1 lit. c GwG bestimmte Anforderungen erfüllen müssten. Das in-\n-7-\n\nternationale Sportgericht in Lausanne habe eine ähnliche Schiedsrichterauswahl. Diese sei vom Bundesgericht bis anhin nie beanstandet worden.\nDie Gesuchstellerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin hätten sich der Schiedsordnung unterworfen. Die Ansicht der Gesuchstellerin, das Obergericht sei\nzur Behandlung des streitigen Ausstandsbegehrens zuständig, sei wegen\nanderslautender Vereinbarung unzutreffend. Nach § 36 Abs. 5 lemma 7 der\nStatuten seien Ablehnungsanträge von einem Einzelschiedsgericht zu behandeln. Dr. E._____ sei hierfür ausgelost worden. Das Obergericht sei daher sachlich unzuständig.\n\n2.2. Sollte das Obergericht seine sachliche Zuständigkeit bejahen, so amte er,\nDr. C._____, als Verantwortlicher für das Schiedsgerichtswesen. Er amte jedoch nicht in Fällen, in denen durch Zwangsurteil entschieden werde. Entscheidungsbefugnis komme ihm nur zu, wenn ein Verfahren vor der Konstituierung des Schiedsgerichts ohne Anspruchsprüfung abzuschreiben sei. In\nstreitigen Fällen ziehe er die Einschreibegebühr ein, setze Fristen für den\nSchriftenwechsel an, übermittle den Parteien die Schiedsrichterliste und lose\ndas bzw. die Schiedsgerichtsmitglieder aus der Liste aus. Zudem amte er\nals Sekretär für Kanzleiaufgaben ohne beratende Stimme. Seine bisherigen\nAufgaben hätten sich nach diesem Aufgabenbeschrieb gerichtet und seien\nnicht darüber hinaus gegangen. Nach Erlass von verschiedenen Verfügungen habe er an der Auslosung von Dr. E._____ als Einzelschiedsrichterin\nund den übrigen Schiedsrichtern teilgenommen. Das inzwischen konstituierte Schiedsgericht werde einstweilen ohne ihn, Dr. C._____, tätig sein. Er\nselbst halte sich für nicht befangen. Auch bestünden keine Anhaltspunkte für\neine Voreingenommenheit. Da er das Schiedsverfahren jedoch nicht behindern wolle, erkläre er hiermit, dem ausgelosten Schiedsgericht auch dann\nnicht mehr als Sekretär zur Verfügung zu stehen, wenn dieses noch in einem späteren Verfahrensstadium den Beizug eines Sekretärs beschliessen\nsollte. Dasselbe gelte auch für den Fall, dass Dr. E._____ einen Sekretär\nbeizuziehen wünsche. Das vorliegende Ausstandsverfahren sei daher gegenstandslos.\n-8-\n\n3.1. Am 9. August 2017 (act. 10) liess der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners\nsodann seinen Nichteintretensantrag im Wesentlichen damit begründen, eine Bestellung des Schiedsgerichts analog zu Art. 361 Abs. 2 ZPO falle ausser Betracht, weil eine solche Vorgehensweise die Anforderungen an die\nUnabhängigkeit der Schiedsrichter von den Prozessparteien sowie deren\nSachkunde im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. c GwG nicht zu erfüllen vermöchten. Der Gesuchsgegner habe öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrzunehmen. Die Statuten sähen daher vor, dass die Schiedsrichter im Einzelfall von\neinem Verantwortlichen für das Schiedsgerichtswesen aus einer Liste ausgelost würden. Die Gleichberechtigung der Parteien sei jedoch durch die in\n§ 27 Punkt 4 bzw. § 36 Abs. 5 Punkt 7 und Abs. 6 der Statuten gewährten\nRechte gewahrt. Da die Selbstregulierungsorganisation insbesondere öffent-\nlich-rechtliche Aufgaben wahrnehme, könne sie über die Streitsache nicht\nfrei verfügen. Soweit sich aus den öffentlich-rechtlichen Anforderungen Besonderheiten ergäben, seien diese auch aus dem Blickwinkel der Zivilprozessordnung als zulässig zu betrachten.\n\n3.2. Die Gesuchstellerin übersehe, dass zwischen den Parteien eine anderslautende Vereinbarung im Sinne von Art. 369 Abs. 2 ZPO bestehe. Nach § 36\nAbs. 5 der Statuten seien Ausstandsbegehren durch einen zusätzlich auszulosenden Schiedsrichter zu beurteilen. Die zuständige Einzelschiedsrichterin\nsei in Anwesenheit der Rechtsvertreter der Parteien ausgelost worden. Das\nObergericht sei sachlich unzuständig, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Eventualiter sei von der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens\nauszugehen. Das ausgeloste Schiedsgericht habe in seinem Konstituierungsbeschluss vom 11. Juli 2017 beschlossen, vorläufig auf den Beizug eines Sekretärs zu verzichten. Dr. C._____ habe in seiner Eingabe vom\n7. August 2017 sodann erklärt, dass er in den vorliegend massgeblichen\nSchiedsverfahren nicht mehr als Sekretär zur Verfügung stehe. Bereits in\nder Verfügung vom 2. Mai 2017, d.h. vor der Einreichung der Eingabe der\nGesuchstellerin vom 22. Mai 2017, habe er zudem festgehalten, nicht als\nSekretär des noch zu bestellenden Schiedsgerichts zu amten.\n-9-\n\n"}