{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-07-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG170002_2018-07-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG170002-O4.pdf", "Checksum": "e2876af7b15d4f78aa889aa340294a5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG170002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.07.2018 PG170002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung des Sekretariats des Schiedsgerichts"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:49", "Checksum": "a647c9e469b12e40daaa9ba5d70273ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.07.2018 PG170002\nRegeste:\nAblehnung des Sekretariats des Schiedsgerichts\n\n1.1. Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen\nvor, das sich gegen das Sekretariat richtende Ausstandsgesuch sei durch\ndas Obergericht des Kantons Zürich zu behandeln. Eine anderweitige Vereinbarung bestehe nicht. Vielmehr gehe das Sekretariat des Schiedsgerichts\ndavon aus, dass seine Ablehnung unmöglich sei. Die Gesuchstellerin ersuche um den Ausstand von Dr. C._____ als Verantwortlichen für das\nSchiedsgerichtswesen, Verfahrensleiter und Sekretär eines nach den Statuten des Gesuchsgegners noch zu bestellenden Schiedsgerichts.\n\n1.2. Am 8. August 2013 habe der Gesuchsgegner einen als Verfügung bezeichneten Vorstandsbeschluss erlassen, wonach die von der Gesuchstellerin\nangebotene Dienstleistung „D._____“ eine GwG-relevante Tätigkeit darstelle. Gleichzeitig habe er die Gesuchstellerin aufgefordert, die Frage der\nGwG-Relevanz der Dienstleistung „D._____“ der FINMA zur Beurteilung zu\nunterbreiten. Die FINMA habe die Unterstellungsanfrage nach zahlreicher\nKorrespondenz und geführten Gesprächen behandelt und am 9. September\n2016 verfügt, dass es sich beim „D._____“-Abrechnungsverfahren für … des\nZürcher Verkehrsverbundes (ZVV) per sms um eine GwG-relevante Tätigkeit\nhandle. Die Verfügung sei ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen\nworden. Bereits am 21. April 2016 habe der Gesuchsgegner trotz fehlenden\nrechtskräftigen Urteils zur GwG-Unterstellungsfrage ein Sanktionsverfahren\nwegen angeblicher Verletzungen von GwG-Sorgfaltspflichten im Bereich\n-5-\n\n„D._____ …“ eröffnet. Am 29. März 2017 habe er einen Sanktionsentscheid\nerlassen und der Gesuchstellerin in Anwendung des Reglements vom\n11. September 2015 wegen Verstosses gegen die GwG-Pflichten eine Busse von Fr. 4,3 Mio. auferlegt. Dagegen sei die Gesuchstellerin zum einen an\ndas Bundesverwaltungsgericht gelangt. Zum anderen habe sie gegen den\nSanktionsentscheid entsprechend dessen Rechtsmittelbelehrung beim\nSchiedsgericht eine Beschwerde eingereicht. Dabei habe sie den Verantwortlichen für das Schiedsgerichtswesen Dr. C._____ zur Offenlegung von\nUmständen, welche Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit\nerwecken könnten, aufgefordert. Zudem habe sie darauf hingewiesen, dass\naufgrund ihres Vereinsaustritts per 27. April 2016 die Statuten des Gesuchsgegners vom 7. Juli 2010 gälten.\n\n1.3. Dem Verantwortlichen für das Schiedsgerichtswesen kämen nach den Statuten weitreichende Befugnisse zu, indem er als Vorstandsmitglied das\nSchiedsgericht präsidiere, als Sekretär amte, bis zur Konstituierung den\nSchriftenwechsel leite, den Parteien Vergleichsvorschläge unterbreiten könne und durch Auslosung die Zusammensetzung des Dreierschiedsgerichts\nbestimme. Er habe damit bis zur Konstituierung des Schiedsgerichts faktisch\ndie Alleinherrschaft über das Schiedsverfahren. Danach amte er als Sekretär. Nach den massgeblichen Statuten habe der Verantwortliche für das\nSchiedsgerichtswesen sodann dem Vorstand des Gesuchsgegners anzugehören und werde von diesem ernannt, beaufsichtigt, instruiert und überwacht. Sie, die Gesuchstellerin, erachte Dr. C._____ nicht als unabhängig.\nIn der Verfügung vom 2. Mai 2017 sei Dr. C._____ jedoch auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten. Dies mit der Begründung, die Gesuchstellerin habe sich mit der Beitrittserklärung zum Verein den Statuten des Gesuchsgegners unterworfen, welche von der FINMA überdies genehmigt worden seien. Die Verfügung basiere auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung und auf einer nicht haltbaren Rechtsauffassung. Auf den Anspruch auf\nein unabhängiges Gericht könne im Voraus nicht verzichtet werden, was einer Statutengenehmigung entgegenstehe. Der Hinweis von Dr. C._____, er\nerledige lediglich administrative Arbeiten und sei nicht Sekretär, sei sodann\n-6-\n\nfalsch. Dr. C._____ handle als verlängerter Arm des Gesuchsgegners, dessen Vorstand er angehöre. Nach Art. 365 Abs. 2 ZPO gälten für das Sekretariat in Bezug auf dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit die gleichen\nAnforderungen wie für das Schiedsgericht. Die Voraussetzungen selbst seien in Art. 367 ZPO geregelt. Der Anspruch auf Unabhängigkeit sei zwingend. Darauf könne nicht im Voraus verzichtet werden. Daran ändere auch\ndie Genehmigung durch die FINMA nichts. Die International Bar Association\nGuidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration könnten sodann als Code of best Practice herangezogen werden. Vorliegend sei erstellt, dass Dr. C._____ als Prozessleiter und Sekretär amte, zugleich Mitglied des Vorstands sei und damit eine Organfunktion innehabe und dass er\nvom Vorstand instruiert und überwacht werde. Diese Umstände belegten eine offensichtliche Abhängigkeit vom Gesuchsgegner. Als Mitglied des Vorstandes habe Dr. C._____ ein unmittelbares persönliches Interesse am\nStreitgegenstand, indem er ein manifestes Interesse daran aufweise, dass\ndie Gesuchstellerin die Busse von Fr. 4.3 Mio. zugunsten der Vereinskasse\nzu bezahlen habe. Die vorliegende Konstellation erfülle sodann ein Beispiel\naus der sog. Non-Waivable Red List der IBA Guidelines. Aufgrund des bisherigen Verhaltens von Dr. C._____ sei ferner auf dessen fehlende Unparteilichkeit zu schliessen. Infolge seiner langjährigen Tätigkeit im Vorstand\nhabe er die vorliegende Streitigkeit in den letzten vier Jahren aus unmittelbarer Nähe mitverfolgt und sei zudem vorbefasst.\n\n"}