{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-07-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG170002_2018-07-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG170002-O4.pdf", "Checksum": "e2876af7b15d4f78aa889aa340294a5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG170002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.07.2018 PG170002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung des Sekretariats des Schiedsgerichts"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:49", "Checksum": "a647c9e469b12e40daaa9ba5d70273ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.07.2018 PG170002\nRegeste:\nAblehnung des Sekretariats des Schiedsgerichts\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG170002-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin\nDr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 3. Juli 2018\n\nin Sachen\n\nA._____ AG,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____\n\ngegen\n\nB._____ Selbstregulierungs-Verein,\nGesuchsgegner\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____\n\nbetreffend Ablehnung des Sekretariats des Schiedsgerichts (Dr. C._____)\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 liess die A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich durch ihren Rechtsvertreter\nein Gesuch um Ablehnung des Verantwortlichen des Schiedsgerichtswesens Dr. C._____ einreichen. Das Gesuch betrifft eine zwischen ihr und dem\nB._____ Selbstregulierungs-Verein (nachfolgend: Gesuchsgegner) bestehende Streitigkeit. Dabei liess die Gesuchstellerin die folgenden Anträge\nstellen (act. 1 S. 2):\n\n\"1. Dr. C._____ habe in den Ausstand zu treten.\n2. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.\"\n\n2. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 forderte die Verwaltungskommission die\nGesuchstellerin auf, einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO in der Höhe von Fr. 8'000.- zu leisten (act. 4). Dieser ging bei der Obergerichtskasse\nam 7. Juli 2017 ein (act. 5). Am 18. Juli 2017 wurde vom fristgerechten Eingang des Kostenvorschusses Vormerk genommen und dem Gesuchsgegner\nsowie dem abgelehnten Verantwortlichen des Schiedsgerichtswesens, Dr.\nC._____, Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (act. 6). Am\n7. August 2017 ersuchte der Letztgenannte darum, es sei auf das Gesuch\nnicht einzutreten, eventualiter sei es als gegenstandslos geworden abzuschreiben bzw. subeventualiter sei es abzuweisen (act. 8). Mit Eingabe vom\n9. August 2017 legitimierte sich sodann Rechtsanwalt Dr. Y._____ als\nRechtsvertreter des Gesuchsgegners und stellte die folgenden Rechtsbegehren (act. 10):\n\n\"1. Es sei auf das Gesuch nicht einzutreten.\n2. eventuell: Es sei das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.\n3. sub-eventuell: Es sei das Gesuch abzuweisen;\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.\"\n-3-\n\n3. Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 (act. 15) wurden die Stellungnahmen des\nGesuchsgegners und des abgelehnten Dr. C._____ den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.\n\nII.\n\n1. Beim Gesuchsgegner handelt es sich um eine Selbstregulierungsorganisation (SRO) im Sinne von Art. 24 des Geldwäschereigesetzes (GwG), welche\ngegenüber den angeschlossenen Finanzintermediären die gesetzlichen Auf-\nsichts- und Überwachungspflichten wahrnimmt und selbst der Aufsicht der\nFINMA untersteht (act. 1 Rz 19, act. 10 Rz 3, act. 3/2 § 2, act. 3/26 § 2).\n\nDie Gesuchstellerin, ein Unternehmen mit dem Zweck der Erbringung von\nFernmelde- und Rundfunkdiensten, Informatik- und Beratungsdienstleistungen sowie des Vertriebs von Produkten für Informationssysteme von verwandten Technologien (act. 3/6), war vom 3. Mai 2006 bis zum 27. April\n2016 Vereinsmitglied des Gesuchsgegners (act. 1 Rz 20, act. 3/3 Ziff. 1.1\nund 4.1, act. 3/11). Per 27. April 2016 erklärte sie ihren Vereinsaustritt,\nnachdem es zwischen ihr und dem Gesuchsgegner zu Meinungsverschiedenheiten gekommen war.\n\nDer abgelehnte Dr. C._____ ist sodann als Verantwortlicher für das\nSchiedsgerichtswesen im Sinne von § 19 Abs. 3 der gesuchsgegnerischen\nStatuten tätig (act. 3/2, act. 3/26).\n\n2. In der Schiedsklausel der Statuten des Gesuchsgegners vom 7. Juli 2010\nhaben die Parteien in § 35 als Sitz des Schiedsgerichts Zürich vereinbart\n(act. 3/2 S. 15). Gleiches sieht § 35 der Statuten vom 1. Juli 2016 vor\n(act. 3/26). Die Frage, welche Statutenversion vorliegend zur Anwendung\ngelangt (vgl. act. 1 Rz 48), kann an dieser Stelle daher offenbleiben. Der\nKanton, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, bezeichnet ein\nGericht als einzige Instanz u.a. für die Ablehnung von Schiedsrichtern\n(Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 369 Abs. 3 ZPO). Im Kanton Zürich ist\n-4-\n\nnach § 46 GOG das Obergericht das zuständige Gericht gemäss Art. 356\nAbs. 2 ZPO, sofern die Parteien keine andere Vereinbarung getroffen haben\n(Art. 361, Art. 362 ZPO und Art. 369 Abs. 3 ZPO). Die Zuständigkeit des\nObergerichts ist strittig. Namentlich sind sich die Parteien nicht einig darüber, ob eine anderweitige Vereinbarung im Sinne von Art. 369 Abs. 3 ZPO\nvorliegt. Auf diese Frage wird in Ziff. IV.1. f. – nach der Darstellung der Parteivorbringen – näher einzugehen sein.\n\nIII.\n\n"}