2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 755.- (Übersetzungen). 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. 4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Vertreter der Gesuchstellerin, unter Beilage des Originals des Schiedsurteils (act. 2/1), für sich und zuhanden der Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein, − die Gesuchsgegnerin, durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie − die Obergerichtskasse, gegen Empfangsschein.