4. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 4. April 2017 kein Rechtsmittelverfahren gegen das Schiedsurteil vom 23. Dezember 2016 in Sachen A._____ S.A. / B._____ eröffnet wurde (act. 2/2). Dies wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt. -5- 5. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des "Final Awards" der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 23. Dezember 2016 (Prozessnummer …-2016) gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.