141 Abs. 2 ZPO zufolge als per besagten Datums zugestellt. Die potentiellen Rechtsvertreter haben sich innert Frist nicht als Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin legitimiert, weshalb sie aus dem Rubrum entfernt wurden. Die Gesuchsgegnerin hat sodann davon abgesehen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, mit der Folge, dass weitere Zustellungen androhungsgemäss (act. 3) durch Publikation vorzunehmen waren bzw. sind.