Ebenso wenig erfolgreich war die Zustellung der erwähnten Verfügung an die potentiellen Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin (act. 18), welche in dieser aufgefordert wurden, dem Gericht mitzuteilen, ob sie die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren vertreten würden. Auch hier wurde der Vorladung des Wirtschaftsgerichts der Stadt Moskau keine Folge geleistet (act. 18 und 19). Die Verfügung wurde daher am tt.mm.2018 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 20) und gilt Art. 141 Abs. 2 ZPO zufolge als per besagten Datums zugestellt.