der Vorladung des Wirtschaftsgerichts kein Vertreter gefolgt sei (act. 15 und 16). Daraufhin wurde die Publikation der Verfügung vom 18. April 2017 im Schweizerischen Handelsamtsblatt in Auftrag gegeben (act. 20). Weitere sachdienliche Nachforschungen drängten sich nicht auf (vgl. BSK ZPO- Gschwend/Bornatico, Art. 141 N 3), zumal die Zustellung nicht an der unbekannten Adresse der Gesuchsgegnerin scheiterte, sondern an deren Nichterscheinen am Abholungsort (act. 16). Ebenso wenig erfolgreich war die Zustellung der erwähnten Verfügung an die potentiellen Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin (act.