2.2. Ebenfalls mit Verfügung vom 18. April 2017 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen (act. 3). Die Zustellung der Verfügung erfolgte rechtshilfeweise, war aber nicht erfolgreich (act. 15). Mit Schreiben vom 16. November 2017 teilte das Ministerium in Moskau mit, die massgeblichen Dokumente hätten der Gesuchsgegnerin nicht zugestellt werden können, da -3-