Die Kosten des Schiedsverfahrens wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Im Weiteren wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin für ihre anwaltlichen Aufwendungen eine Entschädigung von EUR 155,084.90 zuzüglich Zins zu bezahlen. Alle übrigen Begehren wurden abgewiesen (act. 2/1 S. 65).