{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-10-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG170001_2018-10-25.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG170001-O4.pdf", "Checksum": "da729c61ac19d2304a13da70d51dee20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG170001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 25.10.2018 PG170001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:30:29", "Checksum": "793d22a0101ff18374e5d4a264b536ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 25.10.2018 PG170001\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\n2. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der\nSchiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist auszustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher\nden Parteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. BSK IPRG-Mabillard,\nArt. 193 N 10 ff.). Das Kriterium des Vorliegens eines formell rechtskräftigen\nSchiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der\nParteien vorliegt, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung\nerfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen worden ist oder (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde keine Suspensivwirkung erteilt hat\nbzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt (BSK IPRG-\nMabillard, Art. 193 N 10 f.; Furrer/Girsberger/Ambauen in CHK-Handkom-\nmentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 193 N 3; vgl. auch BSK ZPO-Girs-\nberger, Art. 386 N 9; BK ZPO-Lazopoulos, Art. 386 N 20 f.).\n\n3. Gemäss den von der Gesuchstellerin ins Recht gereichten Zustellbescheinigungen und dem Bestätigungsschreiben der Einzelschiedsrichterin vom\n26. April 2017 wurde der Gesuchsgegnerin der \"Final Award\" vom\n23. Dezember 2016 am 26. Dezember 2016 zugestellt. Die Zustellung an die\nGesuchstellerin erfolgte am 4. Januar 2017 (act. 6/2-3).\n\n4. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 4. April 2017 kein\nRechtsmittelverfahren gegen das Schiedsurteil vom 23. Dezember 2016 in\nSachen A._____ S.A. / B._____ eröffnet wurde (act. 2/2). Dies wurde von\nder Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt.\n-5-\n\n5. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit\ndes \"Final Awards\" der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 23. Dezember 2016 (Prozessnummer …-2016) gegeben, weshalb dem Gesuch der\nGesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu\nentsprechen ist.\n\nIII.\n\n1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von\n§ 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.- festzusetzen.\n\n1.2. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des\nVerfahrens (einschliesslich der Übersetzungskosten) selbst bei Gutheissung\ndes Ersuchens der Gesuchstellerin aufzuerlegen, sofern sich die Gesuchsgegnerin - wie vorliegend - am Verfahren nicht beteiligt hat (vgl. Beschlüsse\nder Verwaltungskommission OGer ZH, Nrn. PG140001-O vom 21. Januar\n2015 E. III, PG130011-O vom 19. November 2013 E. 7, PG130010-O vom\n19. Dezember 2013 E. 6, PG120006-O vom 5. Dezember 2012 Dispositiv-\nZiff. 2, PG120005-O vom 6. Juni 2014 E. 10 und PG110010-O vom 19. Juli\n2012 E. III.2.2.). Dementsprechend sind auch keine Parteientschädigungen\nzu entrichten.\n\n2. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Beschwerde ans Bundesgericht.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der \"Final\nAward\" der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 23. Dezember 2016\nin Sachen A._____ S.A. gegen die B._____ (Case No. …-2016) vollstreckbar ist.\n-6-\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 755.- (Übersetzungen).\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit\ndem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet.\n\n4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an:\n\n− die Vertreter der Gesuchstellerin, unter Beilage des Originals des\nSchiedsurteils (act. 2/1), für sich und zuhanden der Gesuchstellerin,\ngegen Empfangsschein,\n− die Gesuchsgegnerin, durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie\n− die Obergerichtskasse, gegen Empfangsschein.\n\n6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nZürich, 25. Oktober 2018\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Leu\n\nversandt am:\n"}