{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-10-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG170001_2018-10-25.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG170001-O4.pdf", "Checksum": "da729c61ac19d2304a13da70d51dee20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG170001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 25.10.2018 PG170001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:30:29", "Checksum": "793d22a0101ff18374e5d4a264b536ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 25.10.2018 PG170001\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG170001-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur.\nE. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die\nGerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 25. Oktober 2018\n\nin Sachen\n\nA._____ S.A.,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und/oder\nlic. iur. X2._____,\n\ngegen\n\nB._____,\nGesuchsgegnerin\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. In dem am 18. Januar 2016 eingeleiteten Schiedsverfahren erging am\n23. Dezember 2016 der \"Final Award\" der Swiss Chambers' Arbitration Institution (Prozessnummer …-2016; act. 2/1). Dabei wurde dem klägerischen\nAntrag im Grundsatz stattgegeben und die B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), die damalige Beklagte, verpflichtet, der A._____ S.A. (nachfolgend: Gesuchstellerin), der damaligen Klägerin, EUR 442,992.72 zuzüglich\nZins von 5% seit dem 9. Dezember 2015 zu bezahlen. Die Kosten des\nSchiedsverfahrens wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Im Weiteren\nwurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin für ihre anwaltlichen Aufwendungen eine Entschädigung von EUR 155,084.90 zuzüglich\nZins zu bezahlen. Alle übrigen Begehren wurden abgewiesen (act. 2/1\nS. 65).\n\n2.1. Mit Eingabe vom 5. April 2017 liess die Gesuchstellerin beim Obergericht\ndes Kantons Zürich um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung\nfür den \"Final Award\" vom 23. Dezember 2016 ersuchen (act. 1). Den ihr mit\nVerfügung vom 18. April 2017 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-\n(act. 3) leistete sie am 27. April 2017 (act. 7). Im Weiteren wurde die Gesuchstellerin in besagter Verfügung angehalten, den Nachweis der rechtsgültigen Zustellung des Schiedsurteils an die Parteien zu erbringen (act. 3).\nDieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 28. April 2017 nach (act. 5 -\nact. 6/2-3).\n\n2.2. Ebenfalls mit Verfügung vom 18. April 2017 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von\nArt. 140 ZPO zu bezeichnen (act. 3). Die Zustellung der Verfügung erfolgte\nrechtshilfeweise, war aber nicht erfolgreich (act. 15). Mit Schreiben vom\n16. November 2017 teilte das Ministerium in Moskau mit, die massgeblichen\nDokumente hätten der Gesuchsgegnerin nicht zugestellt werden können, da\n-3-\n\nder Vorladung des Wirtschaftsgerichts kein Vertreter gefolgt sei (act. 15 und\n16). Daraufhin wurde die Publikation der Verfügung vom 18. April 2017 im\nSchweizerischen Handelsamtsblatt in Auftrag gegeben (act. 20). Weitere\nsachdienliche Nachforschungen drängten sich nicht auf (vgl. BSK ZPO-\nGschwend/Bornatico, Art. 141 N 3), zumal die Zustellung nicht an der unbekannten Adresse der Gesuchsgegnerin scheiterte, sondern an deren Nichterscheinen am Abholungsort (act. 16). Ebenso wenig erfolgreich war die Zustellung der erwähnten Verfügung an die potentiellen Rechtsvertreter der\nGesuchsgegnerin (act. 18), welche in dieser aufgefordert wurden, dem Gericht mitzuteilen, ob sie die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren vertreten würden. Auch hier wurde der Vorladung des Wirtschaftsgerichts der\nStadt Moskau keine Folge geleistet (act. 18 und 19). Die Verfügung wurde\ndaher am tt.mm.2018 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert\n(act. 20) und gilt Art. 141 Abs. 2 ZPO zufolge als per besagten Datums zugestellt. Die potentiellen Rechtsvertreter haben sich innert Frist nicht als\nRechtsvertreter der Gesuchsgegnerin legitimiert, weshalb sie aus dem\nRubrum entfernt wurden. Die Gesuchsgegnerin hat sodann davon abgesehen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, mit der Folge,\ndass weitere Zustellungen androhungsgemäss (act. 3) durch Publikation\nvorzunehmen waren bzw. sind.\n\n2.3. Mit Verfügung vom 11. September 2018 wurde der Gesuchsgegnerin sodann das rechtliche Gehör gewährt (act. 21). Die Verfügung wurde am\n19. September 2018 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert\n(act. 22). Innert Frist ging seitens der Gesuchsgegnerin keine Stellungnahme ein, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Stellungnahme angenommen wird.\n\nII.\n\n1. Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 2/1 Rz 17), ist die\nZuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (Art. 193\nAbs. 2 IPRG i.V.m. § 46 GOG analog; vgl. auch § 239 Abs. 2 aZPO/ZH;\n-4-\n\nBerger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der\nSchweiz, Bern 2006, Rz 1834). Dass sich diese Zuständigkeit aus einer analogen Anwendung von § 46 GOG ergibt, entspricht ständiger Praxis der\nVerwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. statt vieler Beschluss Verwaltungskommission OGer ZH, Nr. PG130006-O, vom\n7. Oktober 2013, Erw. 4).\n\n"}