9. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass einzig für die Gesuchsgegnerinnen ein gemeinsames Schiedsgerichtsmitglied zu ernennen ist. 10. Auf entsprechende Anfrage hin hat sich Rechtsanwalt Prof. Dr. G._____, … [Adresse], bereit erklärt, das Amt als Schiedsrichter auszuüben. Er hat keine näheren Beziehungen bzw. Interessenkonflikte zu einer der Prozessparteien (act. 53). Prof. Dr. G._____ ist damit in der massgebenden Schiedssache als Parteischiedsrichter für die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 zu ernennen. IV.