Hierzu ist festzuhalten, dass die berufliche Zusammenarbeit in Projekten bzw. Publikationen für sich alleine nicht ausreicht, um einen Ablehnungsgrund zu begründen. Auch ein allfällig "einschlägig geläufiger Kontakt" zwischen dem ernannten Schiedsrichter und dem Rechtsvertreter der Klägerin gibt keinen Anlass zu Zweifeln an dessen Unbefangenheit, zumal selbst die Gesuchsgegnerin 2 nicht von einem engen freundschaftlichen Verhältnis ausgeht (vgl. BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 367 N 52 f., insb. N 54). Die Einwendungen der Gesuchsgegnerin 2 sind daher nicht zu hören. - 24 -