19 Rz III.4.2). Lediglich die Gesuchsgegnerin 2 führte aus, zwischen dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin und dem von ihr ernannten Schiedsrichter Prof. RA Dr. iur. E._____ bestehe angesichts der einschlägig geläufigen, aussergerichtlichen Bekanntschaft und der gemeinsamen Publikationen sowie gemeinsamen Projekte eine unerwünschte Vertrautheit (act. 46 Rz 13). Hierzu ist festzuhalten, dass die berufliche Zusammenarbeit in Projekten bzw. Publikationen für sich alleine nicht ausreicht, um einen Ablehnungsgrund zu begründen.