richter für die sich aus mehreren Personen zusammengesetzte Beklagte ernannte und nicht alle Mitglieder des Schiedsgerichts (neu) bestellte, verneint (Urteil des Cour de Justice de Genève vom 26. November 1982, abgedruckt in SJ 1984 S. 309 ff., S. 319). Das Bundesgericht korrigierte diese Ansicht nicht (Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Mai 1983, ASA Bull 1984 S. 203 ff.). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist es demnach zulässig, den einen Parteischiedsrichter von einer Partei und den anderen ersatzweise ernennen zu lassen (vgl. auch Kurzkommentar ZPO-Dasser, Art.