8.2. Art. 362 Abs. 2 ZPO sieht diesbezüglich vor, dass das Gericht im Falle einer Mehrparteienschiedssache alle Mitglieder ernennen kann. Es ist damit dem Gericht überlassen, eine fallspezifische Lösung zu finden. Art. 362 Abs. 2 ZPO entspricht insoweit Art. 8 Abs. 5 der Swiss Rules, welcher es dem Gerichtshof ebenfalls frei lässt, alle Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen. Gleiches sieht auch Art. 12 Abs. 8 der ICC-Rules vor. 8.3. Im erwähnten Westland-Entscheid wurde die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots für den Fall, dass die Ernennungsinstanz lediglich die Schieds- - 23 -