7.2. Wie unter Ziffer III.6 dargelegt wurde, hätten die Gesuchsgegnerinnen gemeinsam einen Schiedsrichter bezeichnen müssen. Dieser Verpflichtung sind sie trotz Aufforderung der Gesuchstellerin (act. 4/9-10) nicht nachgekommen. Damit sind sie im Sinne von Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO säumig. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es der Gesuchsgegnerin 2 mangels Mitwirkung der Gesuchsgegnerin 1 nicht möglich gewesen sei, gemeinsam einen Schiedsrichter zu ernennen (act. 46 Rz 15 f.).