7.1. Die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 machen geltend, sie seien in Bezug auf die Bestellung des Schiedsgerichtsmitglieds nicht säumig (act. 19 Rz III.3.6 und act. 46 Rz 15). Während sich die Gesuchsgegnerin 1 auf den Standpunkt stellt, sie sei berechtigt gewesen, allein ein Schiedsgerichtsmitglied zu - 22 - bezeichnen (act. 19 Rz III.3.6), führt die Gesuchsgegnerin 2 aus, sie habe im Rahmen des Möglichen einen Parteischiedsrichter für ihre Person ernannt. Eine Einigung mit der Gesuchsgegnerin 1 sei nicht möglich gewesen (act. 46 Rz 15 f.).