nen möglich gewesen wären (vgl. act. 19 Rz III.3.4.2). Ob der Zusammenzug der Klagen zulässig ist, hat sodann das zuständige Schiedsgericht zu prüfen. 6.9. Die Pflicht zur gemeinsamen Ernennung eines Schiedsrichters entspricht im Übrigen auch der international zunehmend üblichen Praxis (vgl. Art. 8 Abs. 4 Swiss Rules; Art. 12 Abs. 6 ICC Rules; Kurzkommentar ZPO-Dasser, Art. 361 N 9).