Dies gilt umso mehr, als am Vertragsabschluss vier Vertragsparteien beteiligt waren (act. 4/2) und die Schiedsvereinbarung in Bezug auf die Bestellung eines Dreierschiedsgerichts damit nur dahingehend verstanden werden konnte, dass auf derjenigen Prozessseite, welche aus mehreren Vertragsparteien besteht, mehrere Parteien nur ein Schiedsgerichtsmitglied bestellen könnten. Zu berücksichtigen gilt auch, dass die Gesuchsgegnerin 1 nicht geltend macht, der Zusammenzug der Klagen gegen sie und die Gesuchsgegnerin 2 sei unzulässig gewesen, sondern sich lediglich auf den Standpunkt stellt, dass auch zwei separate Klagen gegen die Gesuchsgegnerin-