19 Rz III.3.4.2 f.), deren Interessen nicht in allen Punkten übereinstimmten, sondern zumindest teilweise divergierten (vgl. act. 19 Rz III.3.4.5), zu folgen wäre, so könnte daraus in Bezug auf die Anzahl der zu bestellenden Schiedsgerichtsmitglieder nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Die Gesuchsgegnerin 2 musste sich im Zeitpunkt des Abschlusses des ARGE-Vertrages über die Regelung in dessen Art. 10 bewusst sein.