6.8. In der vorliegenden Konstellation ist die Verpflichtung von mehreren Beklagten, einen gemeinsamen Schiedsrichter ernennen zu müssen, demnach selbst bei divergierenden Parteiinteressen zulässig. Auch wenn der Gesuchsgegnerin 1 daher in ihrem Standpunkt, dass es sich bei ihr und der Gesuchsgegnerin 2 als Beklagte um eine einfache passive Streitgenossenschaft handle (act. 19 Rz III.3.4.2 f.), deren Interessen nicht in allen Punkten übereinstimmten, sondern zumindest teilweise divergierten (vgl. act.