Letzteres Vorgehen würde nicht nur das Schiedsgericht aufblähen, sondern auch mit der in der Schiedsklausel festgehaltenen Absicht, Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht von überschaubarer Grösse zu regeln, kaum vereinbar sein. In Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus dem Jahre 1983 kann der Praxis des französischen Cour de Cassation nicht gefolgt werden. - 21 -