Würde die Dutco-Rechtsprechung übernommen, würde die Klägerin im vorliegenden Fall entweder benachteiligt, weil sie weniger Schiedsgerichtsmitglieder ernennen dürfte als die Beklagten, oder es müsste ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, ebenfalls mehr Schiedsrichter zu bestellen. Letzteres Vorgehen würde nicht nur das Schiedsgericht aufblähen, sondern auch mit der in der Schiedsklausel festgehaltenen Absicht, Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht von überschaubarer Grösse zu regeln, kaum vereinbar sein.