Auch inhaltlich ist dem Entscheid nicht zu folgen, zumal er letztlich dazu führen würde, dass sich die Regelung zuungunsten der anderen Verfahrensseite auswirken würde. Würde die Dutco-Rechtsprechung übernommen, würde die Klägerin im vorliegenden Fall entweder benachteiligt, weil sie weniger Schiedsgerichtsmitglieder ernennen dürfte als die Beklagten, oder es müsste ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, ebenfalls mehr Schiedsrichter zu bestellen.