, Siemens AG und BKMI Industrieanlagen GmbH v. Dutco Construction Co., Urteil des frz. Cour de Cassation vom 7. Januar 1992) den Grundsatz, dass alle Parteien vor Entstehen der Streitigkeit nicht auf ihre Gleichbehandlung bei der Bestellung des Schiedsgerichts verzichten könnten, da die Gleichbehandlung der Parteien bei der Bestellung des Schiedsgerichts zum Ordre public gehöre. Dementsprechend erachtete es das Gericht als notwendig, dass alle Parteien gleiche Mitwirkungsrechte bei der Bestellung des Schiedsgerichts haben müssten und dass auf dieses Recht nicht im Voraus gültig mittels Schiedsvereinbarung verzichtet werden könne.