Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 107 Ia 155 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts 5P.362/2005 vom 19. Mai 2006, E. 2), auf welche diesbezüglich in der Lehre hingewiesen wird, erfolgte in anderem Zusammenhang. BGE 107 Ia 155 bezog sich auf eine in einem Gesamtarbeitsvertrag enthaltene Schiedsklausel, welcher sich ein Leiter des Schauspiels und Regisseur trotz fehlender Mitgliedschaft im Verband unterwerfen musste. Das Urteil des Bundesgerichts 5P.362/2005 vom 19. Mai 2006 befasste sich sodann mit der Bestellung eines Schiedsrichters aus einer Liste, welche jährlich und einseitig von der beschwerdegegnerischen Partei zusammengestellt wurde.