vgl. auch KUKO ZPO-Dasser, Art. 368 N 1). Im Gegensatz zur Verbandsschiedsgerichtsbarkeit handelt es sich bei der vorliegenden Schiedsklausel nicht um eine vorgegebene Schiedsbestimmung, welche es für die Berufsausübung zu übernehmen galt bzw. welche diese erheblich erleichtert hätte, sondern um eine freiwillig unterzeichnete Vereinbarung der Parteien. Art. 368 ZPO hat für die vorliegenden Parteien demnach nicht dieselbe Bedeutung wie für Verbandsmitglieder. Dementsprechend erweist sich der aus Art. 19 KSG abgeleitete Schutz in der vorliegenden Konstellation nicht als notwendig bzw. ist vorliegend kein Ablehnungsgrund anzunehmen.