368 ZPO wurde insbesondere mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Verbandsschiedsgerichtsbarkeit in die Zivilprozessordnung übernommen. In der Botschaft wird hierzu festgehalten, die Bestimmung sei vor allem für Schiedsgerichte bedeutsam, bei denen ein Verband - oder bei statutarischen Schiedsklauseln - eine Gesellschaft die Bestellung des Schiedsgerichts beeinflusse (Botschaft ZPO, S. 7397; vgl. auch KUKO ZPO-Dasser, Art. 368 N 1).