genden Einfluss auf die Bestellung seiner Mitglieder ausübte. Diese Bestimmung war aufgrund von Art. 1 Abs. 3 KSG zwingend, und ein vorgängiger Verzicht auf das Recht auf Unabhängigkeit des Schiedsgerichts war somit nicht möglich. Art. 19 Abs. 1 KSG wurde inhaltlich in Art. 368 ZPO übernommen. Auch Art. 368 Abs. 1 ZPO gilt in der Lehre als zwingend (BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 368 N 10c mit weiteren Verweisen). Art. 368 ZPO wurde insbesondere mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Verbandsschiedsgerichtsbarkeit in die Zivilprozessordnung übernommen.